Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (1 V 1286/20 AO) entschieden.
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe.
Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller, so das FG. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und damit auch nicht den vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüchen des Finanzamts.