Lohn zu spät – Arbeitgeber haftet für Schäden

Jun 2, 2020 | Steuerrecht

Wenn ein Arbeitnehmer Schäden durch verspätete Lohnzahlung erleidet, muss der Arbeitgeber Schadenersatz leisten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) vom 27.04.2020 (12 Sa 716/19).

Der Arbeitgeber hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit null Euro angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sonstige Bezüge sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte dazu, dass das monatliche Elterngeld der Arbeitnehmerin nur 348,80 Euro anstatt monatlich 420,25 Euro betrug.

Der Arbeitgeber schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch. Er befand sich mit dem der Arbeitnehmerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft, so das Gericht. Denn die Arbeitnehmerin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Arbeitgeber beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Arbeitgeber das zum 06.09.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Arbeitnehmerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten tragen, welche die Arbeitnehmerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.