Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Geld für Werbung an privaten Autos bezahlt, ist das Arbeitslohn. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 03.12.2019 (1 K 3320/18 L) getroffen. Allerdings ist die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob der Bundesfinanzhof (VI R 20/20) anders entscheidet.
Der Arbeitgeber hatte mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen abgeschlossen, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle, und nahm den Arbeitgeber für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Mit ihrer Klage machte der Arbeitgeber geltend, dass die Anmietung dieser Werbefläche in seinem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.
Das sah das FG aber anders. Die Zahlungen des Arbeitgebers für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar, so das FG. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Das hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die von dem Arbeitgeber geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.
Ein weiterer zu würdigender Aspekt ist die Bemessung der Gegenleistung. Diese orientiere sich offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze, innerhalb derer sonstige Einkünfte steuerfrei seien, bemerkte das FG. Für sich gesehen könne dieser Umstand zwar nicht zu einer Einordnung als Lohn führen. Jedoch werde daran deutlich, dass bei der Vertragsgestaltung und der Preisfindung nicht der Wert des Werbeeffekts ausschlaggebendes Kriterium war, wie dies bei Verträgen im Wirtschaftsleben der Regelfall ist.
Schließlich spreche auch die Tatsache, dass die Laufzeit des Vertrages an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist, dafür, dass die Stellung als Arbeitnehmer Geschäftsgrundlage des Werbevertrages ist und es sich bei dem vereinbarten Entgelt daher um Arbeitslohn handelt. Die Auffassung des Arbeitgebers, die Werbeverträge würden unter anderem deswegen nur mit Mitarbeitern abgeschlossen, weil diese, wenn sie auf die Werbung angesprochen würden, entsprechende Auskünfte zu dem Betrieb des Arbeitgebers geben und für diese Werbung machen könnten, stützt die Annahme einer Veranlassung der Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis und damit eine Einstufung als „im weitesten Sinne Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft”. Auch wenn allein der Umstand, dass Verträge nur mit Mitarbeitern abgeschlossen werden, nicht zwingend zu einer Behandlung als Lohn führen muss, handelt es sich um ein in der Gesamtschau zu berücksichtigendes Indiz.