Die Corona-Pandemie fordert Unternehmen und Arbeitnehmer in besonderer Weise heraus. Kurzarbeit oder gar Entlassungen waren in manchen Unternehmen die Konsequenz, weil Aufträge wegbrachen. Viele Arbeitnehmer wurden zur Arbeit in ihr Home-Office geschickt, weil in den Unternehmen nicht ausreichend Vorsorgemaßnahmen getroffen werden konnten und die Sorge vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus bestand. Ohne Zweifel: eine ungeheure, bisher nicht bekannte Ausnahmesituation für alle.
Die Politik hat zahlreiche Hilfen für Unternehmen beschlossen, damit sie diese Krise möglichst ohne eine Vielzahl von Insolvenzen überstehen und so Arbeitsplätze gesichert sind. Da durften jedoch Hilfen für Arbeitnehmer nicht zurückstehen. Ein wichtiger Baustein ist der steuerfreie Bonus, den Arbeitnehmer wegen der coronabedingten Ausnahmesituation bis 1.500 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten können.
Nicht nur Arbeitnehmer im Gesundheitswesen oder Einzelhandel können diesen Bonus aufgrund der besonderen Arbeitsbelastung während der Corona-Pandemie erhalten. Arbeitgeber können den Bonus auch zahlen, um beispielsweise die engagierte Arbeit ihrer Mitarbeiter im Homeoffice bei gleichzeitiger Kinderbetreuung wertzuschätzen. Selbst Arbeitnehmer, die gerade gar nicht arbeiten können, weil das Restaurant des Arbeitgebers geschlossen ist, dürfen diesen steuerfreien Bonus erhalten, um beispielsweise ausfallende Trinkgelder zu kompensieren und so ihren Lebensstandard aufrecht erhalten zu können.
Und weil Regelungen für einzelne Berufsgruppen im Steuerrecht kaum denkbar sind, gilt diese Regelung für alle Arbeitnehmer. Kurzum: ein Arbeitgeber kann jedem Arbeitnehmer diese Corona-Prämie zahlen – selbstverständlich freiwillig. Und sie ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei; ihre Zahlung erfolgt also brutto = netto. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien (R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR) vorliegt, heißt es dazu in dem Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium.
Einzige Voraussetzung: diese Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 gezahlt werden. Deshalb ist eine Verrechnung mit tariflich oder arbeitsvertraglich vorgesehenen Weihnachtsgeld-Zahlungen oder Leistungsprämien nicht möglich. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben außen vor.
Aber andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. Sachgutscheine von monatlich höchstens 44 Euro) können neben der Steuerfreiheit für die Corona-Prämie in Anspruch genommen werden.