Wir klagen … für Sie !

Das Finanzamt hat keineswegs immer Recht.

Es lohnt sich, sachlich und fundiert die steuerlichen Probleme auszufechten. Gerade angesichts der Komplexität des Steuerrechts sind gutes (Spezial-) Wissen und gute Argumentationen notwendig, wenn der Steuerberater Erfolg haben will.
 

  • So haben wir für eine Mandantin bei dem Bundesfinanzhof (BFH) nach einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ein Urteil gegen das Finanzamt durchgesetzt, obwohl das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover die Klage bereits abgewiesen (FG Niedersachsen 7 K 11311/99) und sogar die Revision bei dem BFH nicht zugelassen hatte (BFH-Urteil vom 12.10.2005 – X R 42/03, veröffentlicht in BFH/NV 2006 S. 715 Nr. 4).

    Dabei ging es um die Anerkennung erheblicher Verluste bei einer Betriebsaufgabe aufgrund einer Zwangsversteigerung, im übrigen ein Fall aus dem Jahr 1985.
     

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unserer Kanzlei in einem Rechtsstreit um erhöhte Investitionszulagen für Druckvorlagen bei Druckereien in vollem Umfang Recht gegeben (Urteil vom 22.10.2009 III R 14/07, BFH-NV 2010, 756, DStR-E 2010, 431). Damit wurde das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.01.2007 (EFG 2007, 1465) aufgehoben. Der Bundesminister der Finanzen (BMF) war dem Verfahren beigetreten.

    Diese Entscheidung ist für die gesamte Druckindustrie – aber auch weit darüber hinaus – von grundsätzlicher Bedeutung. Denn der BFH hat deutlich zu den Fragen von Erstinvestition und Betriebsstättenerweiterung im Investitionszulagenrecht Stellung genommen: jede Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern, reicht für die Annahme einer Betriebsstättenerweiterung aus.