Wochenspiegel: Kurzarbeitergeld in Corona-Zeiten

Okt 11, 2020 | Pressespiegel

Wolf-Dieter Kleinschmidt im Wochenspiegel vom 22.10.2020:

Corona wirbelt die gesamte Wirtschaft durcheinander: Aufträge brechen weg, Arbeitnehmer müssten entlassen werden. Um das zu verhindern, wurden die Regelungen des Kurzarbeitergeldes in Corona-Zeiten geändert. „Schneller, einfacher und mehr“ war dazu das Motto aus dem Bundesarbeitsministerium. Mit den beschlossenen Maßnahmen konnten bisher in der Tat Massenentlassungen vermieden werden. Weil angesichts steigender Infektionen das kurzfristige Ende von Corona nicht zu erwarten ist, wurden alle Maßnahmen verbessert und bis Ende 2021 verlängert. Dadurch wird Unternehmen und Beschäftigten ein hohes Maß an Planungssicherheit gegeben.

So reicht es jetzt bereits für die Anmeldung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber, dass in einem Betrieb mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30.06.2021 dem Arbeitgeber vollständig erstattet. Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt durch die Kurzarbeit um mindestens die Hälfte reduziert ist, werden künftig besser gestellt: bisher gab es lediglich 60 Prozent des entgangenes Lohns als Kurzarbeitergeld; das wurde auf 70 Prozent ab dem vierten Monat und sogar 80 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind erhöhen sich diese Prozentsätze noch einmal um sieben Prozentpunkte.

Trotz allem führt das natürlich zu finanziellen Einbußen. Da hatte die Politik ein Einsehen: für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wird die vollständige Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld bis Ende 2020 ausgesetzt, wenn in einer komplizierten Berechnung (ohne das geht es offensichtlich nicht in Deutschland) das Soll-Entgelt nicht überschritten wird. Anrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Mini-Job) bleiben bis Ende 2021 ausgesetzt. Allerdings können die Nur-Minijobber kein Kurzarbeitergeld erhalten, selbst wenn sie in einem Unternehmen mit Kurzarbeit tätig sind.

Zulässig ist es im Übrigen, dass die Arbeitsagentur den Kurzarbeitergeld-Bezieher während dieser Zeit andere Beschäftigungen anbietet, wenn sie zumutbar sind. Der Verdienst aus einem solchen Arbeitsverhältnis würde dann das Kurzarbeitergeld entsprechend verringern. Sehr realistisch erscheint diese Möglichkeit nicht, weil in konjunkturell schwierigen Zeiten andere Arbeitgeber nicht unbedingt noch Mitarbeiter einstellen.

Kurzarbeitergeld ist von dem Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Bescheinigung zu berücksichtigen. Und hier kommt ein Nachteil: es ist zwar steuerfrei, führt aber – wegen des sogenannten Progressionsvorbehaltes – zu einer Erhöhung des Steuersatzes für alle sonstige Einkünfte in dem Jahr. Und es muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn das Kurzarbeitergeld über 410 Euro beträgt.