Kleinschmidt im Super Sonntag vom 17.01.2021:
Dass Arbeitnehmer fit bleiben, liegt auch im ureigenen Interesse des Arbeitgebers. Deshalb sollte es in jedem Betrieb ermöglicht werden, im Rahmen eines Firmen-Fitnessprogramms in Fitnessstudios nach Wahl des Arbeitnehmers zu trainieren. Dabei kann die Freigrenze für Sachbezüge, die monatlich 44 Euro beträgt, eingesetzt werden, so dass der Arbeitnehmer den Firmenbeitrag nicht als Lohnbestandteil versteuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Allerdings ist zu beachten, dass diese Freigrenze nicht bereits durch andere Leistungen (z.B. Benzingutschein) ausgeschöpft ist.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 17.12.2020 veröffentlichten Urteilsfall (VI R 14/18) hatte der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine einjährige Trainingslizenz erworben, für die monatlich jeweils 42,25 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen waren; außerdem leistete jeder Arbeitnehmer noch einen zusätzlichen Eigenanteil. Das Finanzamt war in einer Lohnsteuerprüfung jedoch der Meinung, dass dem Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit, ein ganzes Jahr an dem Firmen-Fitnessprogramm teilzunehmen, die Jahres-Beiträge „quasi in einer Summe“ zugeflossen seien; dadurch sei die Freigrenze überschritten und die gesamten Aufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30% zu versteuern.
Der BFH hatte dem Arbeitgeber Recht gegeben, der diesen Beitrag steuerfrei als Sachbezug behandelt hatte. In erfreulicher Klarheit hat dabei der BFH der Finanzamts-Ansicht einen Riegel vorgeschoben. Der geldwerte Vorteil sei dem teilnehmenden Arbeitnehmer als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen, so der BFH. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, dem Arbeitnehmer die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von dem Arbeitnehmer geleisteten Eigenanteil sei daher die Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.