Wer energetisch baut, kann Aufwendungen geltend machen

Aug 25, 2021 | Pressespiegel

Für selbstgenutzte eigene Wohngebäude gibt es nämlich einen Steuerbonus (§ 35 c EStG). Dabei muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein. Gerade bei älteren Gebäude wurde der Wärmeschutz oft vernachlässigt. Der Eigentümer könnte sich Zeit lassen, weil die Baumaßnahmen erst Ende 2029 abgeschlossen sein müssen. Wer jedoch dem Klimawandel ein Schnippchen schlagen will, sollte besser bald damit anfangen.

Und es gibt so viele Baumaßnahmen, für die der Bonus gewährt wird: Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen; Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Optimierung bestehender oder Erneuerung der Heizungen. Im Gegensatz zu den haushaltsnahen Dienstleistungen werden bei diesen energetischen Maßnahmen auch die Materialkosten gefördert.

Allerdings ist Voraussetzung für den Steuerbonus, dass die Maßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt wird; das versteht sich aber eigentlich von selbst, weil der Eigentümer neben Umweltgründen gerade für sich etwas Gutes tun will. Und die Rechnung muss überwiesen werden; Barzahlung schließt den Steuerbonus aus. Und weil das Finanzamt wieder ganz fürsorglich ist: die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein; vielleicht soll damit manchen dubiosen ausländischen Kolonnen, die plötzlich vor der Haustür mit einem „Super-Angebot“ stehen, das Leben erschwert werden.

Sinnvoll ist es, einen Energieberater als Sachverständigen schon im Rahmen der Planung einzuschalten. Auch dessen Kosten sind förderfähig.

Der Steuerbonus wird über drei Jahre berücksichtigt: jeweils 7% der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im Folgejahr sowie noch einmal 6% im dritten Jahr – bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 40.000 €.