Viele Arbeitgeber beenden das (natürlich wohlwollende) Zeugnis für die ausscheidenden Arbeitnehmer mit einer Schlussformel: „Wir danken ihm/ihr für die geleistete Arbeit und wünschen ihm/ihr beruflich und privat alles Gute und viel Erfolg“. Manches Mal wird diese Formel wohl eher zähneknirschend angewendet oder weil der Arbeitgeber keine Lust und Zeit hat, sich deshalb vor dem Arbeitsgericht mit dem Arbeitnehmer zu streiten.
Ein Arbeitgeber hat es doch gewagt und auf eine solche Schlussformel verzichtet. Prompt klagte der Arbeitnehmer auf Berichtigung seines Zeugnisses. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Düsseldorf statt. Auf die Revision hin musste nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Und das tat es mit deutlicher Klarheit (Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21) und wies in letzter Instanz die Klage ab.
Auch bei leicht überdurchschnittlicher Bewertung bestehe kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnissen, so das BAG in seiner Grundsatz-Entscheidung. Deshalb stehe dem Arbeitnehmer aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der negativen Meinungsfreiheit des Arbeitgebers und der geringen Relevanz bei der Realisierung des Zeugniszwecks kein Anspruch auf die gewünschte Berichtigung des Arbeitszeugnisses zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich bei leicht überdurchschnittlichen Bewertungen auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB. Es sei zu beachten, dass der Inhalt eines Arbeitszeugnisses durch § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) abschließend geregelt sei; da steht nichts von Dankesformel. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht herangezogen werden, um abschließende gesetzliche Regelungen zu erweitern, meinte das BAG.
Ein kleines Hintertürchen könnte es für einen Arbeitnehmer-Erfolg aber doch geben: wenn der Arbeitgeber in den von ihm erteilten Arbeitszeugnissen standardmäßig entsprechende Schlussformeln verwendet, könne die Sachlage anders sein. Aber einen solchen Fall hatte das BAG nicht zu entscheiden.