Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dürfen nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.09.2022 (X R 7/21) entschieden. Es komme nicht darauf an, dass ein Verein neben den Freizeitbetätigungen auch noch andere Zwecke fördere.
Grundsätzlich können auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Regelung schließt jedoch den Abzug bei solchen Vereinen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Das war der Fall bei einem Verein, der neben einem Blasorchester für Erwachsene auch eines für Jugendliche hatte. Für Erwachsene wird die Freizeitbetätigung angenommen, für Jugendliche gilt jedoch der gemeinnützige Zweck der Erziehung und Ausbildung. Nach dem Motto „Einer für alle, alle für einen“ wird vom BFH ausdrücklich die Abziehbarkeit von Mitgliedbeiträgen ausgeschlossen, wenn nur ein Teil des Vereins der Freizeitgestaltung dient, selbst wenn andere Vereinssparten in vollem Umfang förderungswürdige Arbeit leisten. Das Finanzgericht Köln hatte das in der Vorinstanz noch anders gesehen.
Es bleibt fraglich, ob die Entscheidung auch so ausgefallen wäre, wenn die jugendlichen Bläser zahlenmäßig überwiegen würden; denn was heißt schon „in erster Linie“?
Anzumerken ist, dass natürlich Spenden an solche gemeinnützigen Vereine auf jeden Fall steuerlich abziehbar sind.