Immer wieder suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Möglichkeiten, die Steuer- und Abgabenlast zu senken. Beliebte Möglichkeiten sind Tankgutscheine oder die Vermietung von Auto-Werbeflächen an privaten Fahrzeugen. Das ist legal und in Ordnung, wenn diese Zahlungen zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden. Darauf hat Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt hingewiesen.
Weil diese Grundvoraussetzung nicht eingehalten wurde, ist ein Arbeitgeber mit der Idee gescheitert: Lohn runter, Gutschein und Werbung rauf. Er hatte nämlich mit den Arbeitnehmern einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart und im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine gewährt und Werbemiete gezahlt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dazu am 23.02.2021 (B 12 R 21/18 R) entschieden, dass bei diesem Verfahren Beitragspflicht für alles besteht. Wenn nämlich ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart und im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine gewährt und Miete für Werbeflächen auf den privaten Pkws zahlt, handele es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasse grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn „rechnungsmäßig fortgeführt“ wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als “neue Gehaltsanteile” angesehen werden.
Wenn jedoch anstatt einer nicht tariflich vorgeschriebenen Lohnerhöhung Gutscheine und Werbemiete vereinbart werden, dürfte die Senkung der Abgabenlast Erfolg haben, erklärte Kleinschmidt.