Böse Überraschungen für Arbeitnehmer drohen bei einer Maßnahme, die im Jahr 2020 zahlreiche Arbeitsplätze gerettet hat – dem Kurzarbeitergeld. Darauf weist Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) hin.
Über zehn Millionen Arbeitnehmer mussten 2020 zumindest zeitweise ihre Arbeitszeit reduzieren und bekamen Kurzarbeitergeld als Ausgleichszahlung vom Staat. Das Kurzarbeitergeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei. Aber wie jede andere Lohnersatzleistung, z.B. Krankengeld oder Elterngeld, unterliegt auch das Kurzarbeitergeld bei der Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet: das versteuerte Einkommen und die Lohnersatzleistungen werden zusammengerechnet. Auf diesen (höheren) Betrag wird der Steuersatz für das tatsächlich zu versteuernde Einkommen ermittelt. Damit steigt die Steuerlast für viele Bezieher von Kurzarbeitergeld. Vermutlich wird es sogar zu zahlreichen Steuernachzahlungen kommen.
Arbeitnehmer mit Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro jährlich müssen zwingend eine Steuererklärung abgeben. Dafür endet die Frist am 31.07.2021 (bei Hilfe eines Steuerberaters am 28.02.2022).
Weil das Kurzarbeitergeld automatisch an die Finanzämter gemeldet wird, können diese auswerten, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Für mehr als vier Millionen wird es das erste Mal sein. Wer die Abgabefristen nicht einhält, riskiert Verspätungszuschläge oder Schätzungen.