Wolf-Dieter Kleinschmidt im Wochenspiegel vom 22.10.2020:
Gerade aktuell mit wieder stark steigenden Corona-Infektionszahlen ist Home-Office geeignet, eine Infektion von Arbeitnehmern mit dem Corona-Virus zu vermeiden. Deshalb bitten viele Arbeitgeber, ihre Tätigkeit tageweise oder ganz in das Home-Office zu verlagern; steuerlich für den Arbeitnehmer noch besser: der Arbeitgeber weist Home-Office an.
Home-Office bringt für Arbeitnehmer in aller Regel viele Vorteile mit sich, wie beispielsweise ersparte Fahrtkosten und Fahrzeit. Jedoch entstehen auch Kosten, die nach den aktuellen steuerlichen Regelungen unter Umständen nicht abgezogen werden können: der heimische Arbeitsplatz muss nämlich ein eigener Raum sein, der fast ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Es darf auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das ist schwierig für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zuhause gegeben hat, sondern dies nur empfiehlt.
Wichtig ist außerdem, wo der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung liegt. Verbringt der Arbeitnehmer die überwiegende Arbeitszeit – also drei von fünf Arbeitstagen in der Woche – zu Hause, wäre dort auch der Mittelpunkt. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, können alle für das Arbeitszimmer anfallenden Kosten (z.B. Miete, Energie, Versicherungen) in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.
Danach würden viele Arbeitnehmer, die jetzt nur vorübergehend von zu Hause aus arbeiten, aber keinen Anspruch auf steuerliche Förderung haben. Deshalb sollte Arbeit von zu Hause neu mit bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich gefördert werden. Eine entsprechende Initiative haben die Bundesländer Hessen und Bayern Ende September 2020 im Finanzausschuss des Bundesrates eingebracht. Damit soll erreicht werden, dass die Zusatzkosten durch Home-Office unbürokratisch bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Kern des Vorschlags: Wer im Home-Office arbeitet, soll für jeden vollen Tag einen Pauschalbetrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten abziehen können.
Um die Pauschale zu erhalten, muss nach den Plänen der beiden Bundesländer der Arbeitsplatz in der Wohnung überhaupt keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, soll dafür keinen Unterschied machen. Arbeitnehmer, die grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen für die neue Pauschale als auch für den aktuell geltenden Abzug für ein Arbeitszimmer erfüllen, sollen ein Wahlrecht erhalten.
Dieser Vorschlag könnte zur Steuervereinfachung beitragen und helfen, die konfliktträchtigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt bei den Kosten von Arbeitszimmern zu beenden. Es bleibt zu hoffen, dass er auch tatsächlich umgesetzt wird.
Unabhängig vom Erfolg der Bundesratsinitiative sollte sich jeder Arbeitnehmer dringend Nachweise für die Notwendigkeit und die Dauer des häuslichen Arbeitens beschaffen, am besten durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Bei der Steuererklärung 2020 darf auch auf keinen Fall vergessen werden, die Home-Office-Tage für die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu kürzen. Also nicht – wie bisher üblich – 220 Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte angeben; sonst könnte schnell ein Steuerstrafverfahren drohen.