Wolf-Dieter Kleinschmidt im Wochenspiegel vom 22.01.2020:
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern manche Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt gewähren. Das ist aber nur dann zulässig, wenn diese Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ („Zusätzlichkeitserfordernis“) gewährt werden.
Dabei muss es sich aber nicht immer um eine freiwillige (zusätzliche) Arbeitgeberleistung handeln. So wäre es möglich, statt einer Gehaltserhöhung nun einen steuerfreien Kindergartenzuschuss zu zahlen. Aber: die bloße Umwandlung eines bestehenden Gehaltsanspruchs in einen solchen Zuschuss ist steuerlich nicht zulässig.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch einen Weg aufgezeigt: ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist nur der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne Zweckbestimmung erbringt, meint der BFH. Das klingt kompliziert, ist aber einfach anzuwenden: durch Neugestaltung der Arbeitsverträge.
So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich den monatlichen Lohn reduzieren. Dann gewährt der Arbeitgeber „freiwillig“ in dieser reduzierten Höhe Zusatzleistungen für konkrete Zwecke (z.B. Kindergarten- oder Internetzuschuss, Fahrtkostenzuschuss für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Die Auffassung der Finanzverwaltung, diese Neugestaltung der Arbeitsverträge sei eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung, wurde vom BFH (VI R 21/17) abgeschmettert; denn beide Parteien seien grundsätzlich frei, ihre arbeitsrechtlichen Beziehungen im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechend zu gestalten, so der BFH.
Wichtig ist deshalb, dass diese Zusatzleistungen nicht auf den unveränderten Lohnanspruch angerechnet oder verrechnet werden – eine Änderung des Arbeitsvertrags mit einem „Wechsel der Lohnform“ ist dringend notwendig. Da bei dem Arbeitnehmer für diese Zusatzleistungen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen, ist das eine attraktive Regelung, die offensiv genutzt werden sollte.