Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und die geltenden Verfallsfristen informiert und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.
Das ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), urteilte das Bundesarbeitsgericht am 19.02.2019 (9 AZR 541/15). Damit setzte das Gericht die Vorgaben einer Vorab-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (C-684/16) um.
Als Konsequenz dieser Entscheidung ist es ratsam, dass die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer jedes Jahr – spätestens zum Jahresende –entsprechend schriftlich informieren.