Klavier und Spielzeug verboten – Was beim „Home Office-Arbeiten“ steuerlich zu beachten ist

Jul 24, 2019 | Steuerrecht

Home-Office wird immer beliebter. Nach einer Umfrage des Ifo-Instituts beschäftigt bereits jedes dritte deutsche Unternehmen Mitarbeiter, die (auch) von zu Hause aus arbeiten. Gerade für jüngere Arbeitnehmer ist es eine gute Möglichkeit, den Anforderungen von Beruf und Familie gerecht zu werden.

Ob das angesichts des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofes zur Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten lückenlos zu erfassen, so bleiben kann, wird abzuwarten sein.

Und wie zu erwarten: nun kommt auch noch das Finanzamt ins Spiel – allerdings nicht mit Spielzeug, sondern mit harten Bandagen. Denn damit es die Kosten für ein häusliches Büro als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: es muss sich um einen separaten Raum handeln und kein Durchgangszimmer sein. Auch die Möblierung muss der eines üblichen Büros entsprechen. Deshalb haben in diesem Arbeitszimmer ein Gästebett, ein Kleiderschrank oder ein Klavier (es sei denn, der Arbeitnehmer wäre Berufsmusiker) nicht zu suchen. Auch einen Fernseher, das Kinderspielzeug oder Literatur, die nichts mit dem Beruf zu tun hat, sind ebenfalls fehl am Platz.

Deshalb Vorsicht: das Finanzamt kann sich ohne Voranmeldung von der Ausstattung des Arbeitszimmers überzeugen.

Dafür darf jeder Arbeitnehmer sich büromäßig so einrichten, wie er will: mit schwedischen Einfach-Möbeln oder mit wertvollen Bildern oder teuren Aktenschränken – hier findet das Finanzamt kaum Angriffsmöglichkeiten.

Wenn schon zu Hause gearbeitet wird, darf das Ambiente schon etwas angenehm und muss nicht schlicht und nüchtern sein.

Die Kosten für das Arbeitszimmer werden dann anteilig nach der gesamten Nutzfläche in Wohnung oder Haus ermittelt. Miete (bei eigenem Haus: Zinsen für die Finanzierung und Abschreibungen), Versicherungen, Grundsteuer, Strom und Heizung, Schornsteinfeger, Müll und Reparaturen zählen zu diesen Kosten.

Wenn noch ein Arbeitsplatz in dem Unternehmen vorhanden ist, gilt für diese Kosten ein Höchstbetrag von 1.250 Euro. Und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Home-Office wäre zweckmäßig.

Kosten für Einrichtung und Arbeitsmittel (Schreibtisch, Computer usw.) sind auf jeden Fall zusätzlich steuermindernd zu berücksichtigen.