Nur Gattungsbezeichnung: keine Vorsteuer

Aug. 1, 2019 | Steuerrecht

Rechnungen müssen eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Reine Gattungsbezeichnungen reichen dafür nicht aus. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 14.03.2019 (5 K 3770/17 U) entschieden. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher müsse der Leistungsgegenstand eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.

Nach Auffassung des FG ist die Angabe genauer Merkmale auch im Niedrigpreissektor zumutbar.

Deshalb ist insbesondere eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung erforderlich, was bei lediglich abstrakten Warenbezeichnungen nicht der Fall sei. Der Kläger, der einen Großhandel mit Textilien betreibt, hatte Einkaufsrechnungen vorliegen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie „Blusen“, „Jacken“, „Pullover“, „T-Shirts“, „Tops“ oder „Röcke“ bezeichnet wurden. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen lasse sich anhand dieser Bezeichnungen nicht vornehmen, so das FG. Die Waren hätten vielmehr weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Die Angabe zumindest solcher Merkmale sei immer, auch im Niedrigpreissektor, zumutbar, denn auch der Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal erfordere eine Sortierung nach Modelltypen und Größen.