Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) mit Urteil vom 20.08.2019 (3 K 123/18) entschieden.
Die Tochter hatte mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter.
Das FG verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Enkelin, wie es das Finanzamt annahm. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor; diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus.
Schließlich verneinte das FG auch einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien. Mit diesem Verfahren konnte Schenkungsteuer vermieden werden, weil jeweils die Kinderfreibeträge berücksichtigt werden mussten. Bei einer Schenkung direkt von Großmutter an Enkelin wäre nur ein erheblich geringerer Freibetrag zum Zuge gekommen.