Die Kosten für die Erstausbildung oder das Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. So lautet das am 10.01.2020 veröffentlichte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – Aktenzeichen: 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Die Richter entschieden damit, dass das seit 2004 geltende steuerliche Abzugsverbot dieser Kosten nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die erste Ausbildung gelte der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung, so das BVerfG. Das Gericht bestätigte damit geltendes Recht.
Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen, so das BVerfG. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss würden nicht nur Berufswissen vermitteln, sondern die Person in einem umfassenderen Sinne prägen und ihre Begabungen und Fähigkeiten entsprechend entwickeln und ermöglichen, allgemeine Kompetenzen erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind. Diese Aufwendungen wiesen damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Insofern seien die Ausgaben den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzuordnen, die nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten.
Hintergrund der Entscheidung: Ausgaben für die Erstausbildung führen meist zu einem niedrigeren Steuervorteil als Ausgaben für die Zweitausbildung. Der Bundesfinanzhof hatte dies schon 2014 als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gewertet und die Frage den Verfassungsrichtern vorgelegt. Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist enorm. Das trifft insbesondere Studierende, die während der Ausbildungszeit keine hohen Einnahmen haben. Sonderausgaben sind auf jährlich 6.000 Euro begrenzt und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im gleichen Jahr erzielt wurden. Ohne Einnahmen gibt es also keine Steuervorteile.
Dagegen können Werbungskosten Jahr für Jahr angesammelt werden. Durch Ausgaben für Fachliteratur, Fahrten, Arbeitsmittel (Computer), Semester- und Kursgebühren oder auch Kosten für ein Praktikum im Ausland können beträchtliche Beträge entstehen, die als vorweggenommene Werbungskosten später berücksichtigt werden, so dass in den ersten Berufsjahren kaum Steuern zu zahlen sind.
Für viele Studierende dürfte diese Entscheidung eine Enttäuschung sein, weil Studierende im Bachelorstudium ihre Aufwendungen rund um diese Ausbildung nun weiterhin nicht als Werbungskosten geltend machen können.