Erleichterungen für gemeinnützige Vereine gefordert

Juni 10, 2020 | Steuerrecht

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sollten in Corona-Zeiten gestärkt werden. Dazu sollten sie Rücklagen nach handels- und steuerbilanziellen Vorgaben bilden und bisher zweckgebundenen Rücklagen auflösen können. Das hat die FDP-Bundestagsfraktion in einem Antrag (Bundestagsdrucksache 19/19511) verlangt. Außerdem werden weitere Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen gefordert.

In ihrer Begründung weist die FDP darauf hin, dass die Zivilgesellschaft in besonderer Weise durch das ehrenamtliche Engagement geprägt werde. Diese Rolle würden gerade auch gemeinnützige Körperschaften übernehmen, welche die Allgemeinheit selbstlos fördern würden; diese Förderung komme jedem einzeln zugute.

Ein Problem für die gemeinnützigen Körperschaften sei, dass sie nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hätten, Rücklagen zu bilden. Das Fehlen von Rücklagen würde sich in Zeiten der Krise bemerkbar machen und zahlreiche Körperschaften an den Rand der Existenz treiben. Neben erforderlichen direkten Hilfen für das Überleben sei außerdem Selbsthilfe für Krisen in der Zukunft wichtig. Dies könnte durch eine Lockerung der strengen Rücklage-Regelungen ermöglicht werden. Dann könnten sich Körperschaften eigenständig gegen Krisen absichern.

Das selbstlose Engagement von Körperschaften zur Förderung der Allgemeinheit leide ebenso wie Soloselbständige oder Unternehmen unter der Corona-Krise, erklärte die FDP. Eine der größten Hindernisse bei Finanzhilfen für gemeinnützige Körperschaften sind die fehlenden oder zweckgebundenen Rücklagen.

Daher liegt hier ein wesentlicher Ansatzpunkt für Hilfs- und Verbesserungsmaßnahmen: Das Bilden von Rücklagen verhilft den Organisationen zu einer höheren Kreditwürdigkeit. Ein Auflösen der zweckgebundenen Rücklagen bis zum 31.12.2020 zum Ausgleich finanzieller Engpässe stellt eine Hilfe zur Selbsthilfe dar, die einen Rückgriff auf Staatshilfen überflüssig machen kann. Jedenfalls bis zum 31.12.2020 sollten zudem die engen steuerlichen Vorschriften für gemeinnützige Organisationen vorsichtig gelockert werden, um das Engagement in der Krise auch über den jeweiligen Satzungszweck hinaus zu stärken. Zudem sollten auch gemeinnützige Organisationen die Soforthilfe für Unternehmen und Selbständige mit bis zu fünf Mitarbeitern in Anspruch nehmen dürfen, weil sie den Körperschaften das Überleben sichern und damit ihren Einsatz für gemeinnützige Zwecke sichern können.