Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat mit Schreiben vom 10.06.2020 eine unbürokratische Umsetzung der Umsatzsteuer-Senkung ab 01.07.2020 ermöglicht. Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) weist allerdings darauf hin, dass diese Regelung nur für Verbraucher unproblematisch ist, nicht aber für Unternehmen. Offensichtlich sei keine Abstimmung des BMWi mit dem Bundesfinanzministerium erfolgt.
Nach Auffassung des BMWi können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen. Diese Ausnahmemöglichkeit kann aber nicht für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, angewendet werden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten.
Dabei sind aber in der Bundesregierung die steuerrechtlichen Bedingungen nicht bedacht worden. Denn wenn ein Unternehmen in Rechnung, Quittung oder Beleg den alten höheren Steuersatz ausweist, schuldet es dem Finanzamt den Mehrbetrag zwischen altem und neuem Steuersatz (§ 14 c Umsatzsteuergesetz – UStG). Als Vorsteuer darf dagegen nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (also künftig 16% bzw. 5%) abgezogen werden, unabhängig von dem tatsächlichen Ausweis auf der Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Kleinschmidt fordert das Bundesfinanzministerium auf, ganz kurzfristig in einem Anwendungserlass diese Ungereimtheiten auszuräumen und damit den Unternehmen eine rechtssichere Handhabung zur Verfügung zu stellen, die sie nicht steuerlich belastet.