Höhe der Säumniszuschläge verfassungsfest

Juni 16, 2020 | Steuerrecht

Wer Steuern und Abgaben nicht pünktlich zahlt, muss kraft Gesetzes für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge von 1% der Steuerschuld zahlen – auch wenn die Verspätung nur einen Tag beträgt. Nun hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Beschluss vom 29.05.2020 (12 V 901/20) entschieden, dass gegen die Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das gelte auch trotz des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus.

Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar, so das FG. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.