Ein Arbeitszeugnis muss als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufweisen. Unzulässig als Zeugnisdatum ist dagegen der Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) mit Beschluss vom 27.03.2020 (7 Ta 200/19) entschieden.
Anlass dieser Entscheidung war ein Kündigungsschutzverfahren, in dem der Arbeitgeber sich verpflichtete, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen. Beide einigten sich zwar auf den Inhalt, wegen des Datums kam es jedoch weiter zum Streit. Während der Arbeitgeber den Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses angab, war der Arbeitnehmer der Meinung, es müsse der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen hat. Dies schaffe zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beuge es der Gefahr vor Spekulationen vor, ob zwischen den Parteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden sei. Diese Befürchtung könne entstehen, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung des Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Es bestehe zudem ein sachlicher Grund als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Denn das Datum bezeichne den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist, so das LAG.