Gerade für kleinere Vereine ist es oft lebenswichtig, für ihre Feste keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Aber das Finanzamt ist manches Mal erfinderisch: so sollte ein Schützenverein über die Umsatzgrenze gehievt werden und damit auch für alle Festerlöse Umsatzsteuer abführen. Der Verein hatte es nämlich dem Festwirt überlassen, verschiedene Kapellen, den Zeltverleih, den Wachdienst, alle Elektroarbeiten und die Ausschmückung des Festzeltes (Aufwendungen) in Auftrag zu geben. Der Festwirt sollte dem Verein dafür eine Pacht zahlen, die jedoch um diese Aufwendungen des Festwirtes gemindert wird. Wäre die ungekürzte Pacht dem Verein zuzurechnen, hätte er die Umsatzsteuergrenze des Kleinunternehmers überschritten. Insofern ist der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung für alle Vereine.
Mit Urteil vom 17.12.2019 (15 K 168/15 U) hat das Finanzgericht Münster (FG) rechtskräftig entschieden, dass der Festwirt für die Aufwendungen keine Leistungen an den Verein erbringt. Insoweit bestehe zwischen dem Festwirt und dem Verein kein Rechtsverhältnis, dass die Vergabe des Bewirtungsrechts als umsatzsteuerlichen Entgelt für eine Leistung des Festwirtes an den Verein anzusehen wäre. Nur der Differenzbetrag zwischen Pacht und Aufwendungen sei umsatzsteuerlich beachtlich; wenn diese Differenz unter der Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer liege, werde die Umsatzsteuer nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).
Dabei stellte das FG auch darauf ab, dass die Errichtung eines Festzeltes mit den entsprechenden Elektroarbeiten, die Dekoration des Festzeltes und auch die Anwesenheit eines Wachdienstes letztlich im Interesse des Festwirtes erfolge, da er dadurch überhaupt erst die Möglichkeit erhalte, Umsätze zu erzielen. Nach Auffassung des FG gehört dazu auch die Verpflichtung der Musikkapellen, und zwar auch soweit diese den Umzug begleiten, da diese insoweit dazu beitragen, dass mehr Gäste zu den Umzügen und auf das Festgelände kommen und während der Umzüge und auf dem Festgelände Bewirtungsleistungen in Anspruch nehmen.
Dass die Verpflichtung dieser Unternehmen zudem auch im Interesse des Vereins liegt – ebenso wie die Vergabe des Bewirtungsrechts an den Festwirt –, damit das Schützenfest überhaupt durchgeführt werden kann, führt nicht dazu, dass insoweit von einem Leistungsaustausch zwischen dem Festwirt als Leistenden und dem Verein als Leistungsempfänger auszugehen ist. Es handele sich insoweit in Bezug auf den Verein lediglich um einen Reflex der Investitionen des Festwirtes, um möglichst hohe Einnahmen durch die Bewirtung erzielen zu können. Der Verbrauchsteuergedanke sei aber nicht so weitgehend, dass jeder Endverbrauch, der sich nur als Reflex einer unternehmerischen Investition darstellt, zu versteuern sei, stellte das FG fest.