Handschriftliche Testamente unterliegen strengen Formvorschriften, wenn sie gültig sein sollen. Dazu gehört unter allen Umstände auch die Unterschrift. Auch jede Änderung des Testaments ist zu unterschreiben, um jeden Zweifel über den tatsächlichen Willen auszuschließen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Beschluss vom 22.07.2020 (2 Wx 131/20) bekräftigt. Dabei könnten Änderungen auch auf einer Fotokopie eines handschriftlichen Testaments vorgenommen werden, so das OLG.
In dem Rechtsstreit ging es um ein handschriftliches Testament der Erblasserin mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.
Zur Begründung der Entscheidung hat das OLG grundsätzlich ausgeführt, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein.
Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, erklärte das OLG. Der Sohn, der durch die zweite Änderung Alleinerbe sein sollte, habe mangels Formwirksamkeit darauf keinen Anspruch, entschied das OLG.
Um Missverständnisse auszuschließen, ist jedoch dringend anzuraten, das Testament mit allen Änderungen vollständig neu handschriftlich zu schreiben und zu unterschreiben.