Die Bundesregierung strebt mit dem von ihr am 25.09.2020 eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Bundestagsdrucksache 19/22850) auf 203 Seiten eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht an.
Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:
- Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei
- der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) wird zielgenauer auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise ausgestaltet
- die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 EStG) wird erweitertet
- der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Papier-Verfahren vollständig ersetzt, wird eingeführt (§§ 39 ff. EStG).
Bei der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro als Voraussetzung. Die von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze führt zu einem zielgenaueren und in der Praxis auch ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbaren Abgrenzungskriterium. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG können damit ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen in Anspruch nehmen; auf die Höhe des Betriebsvermögens kommt es nicht mehr an. Die Investitionsabzugsbeträge können in Höhe von künftig 50% der Anschaffungskosten gewinnmindernd gebildet werden. Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert; die Regelung gewinnt deutlich an Attraktivität. Diese Regelung gilt bereits für 2020.
Die Grenze für die generelle Aufteilung bei einer verbilligten Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil wird von bisher 40 auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit wird dem Umstand der steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen. Dadurch können insbesondere Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen in voller Höhe ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt das Entgelt 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist allerdings (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
Es gilt als sicher, dass diese Regelungen von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.