Erst ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für über 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft. Allerdings ist er nach geltendem Recht für 2020 noch in voller Höhe zu zahlen. Eine dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Nürnberg kürzlich abgewiesen, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dort ist das Verfahren jetzt unter dem Aktenzeichen IX R 15/20 anhängig.
Die Politik hatte den Solidaritätszuschlag stets eng mit den Finanzhilfen für den „Aufbau Ost“ (Solidarpakt II) verknüpft. Während der Solidarpakt bereits Ende 2019 auslief, wurde der Solidaritätszuschlag weiter erhoben. Dagegen gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Viele kleine und mittelständische Betriebe sowie Sparer und (vor allem) körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen werden auch künftig mit dem Solidaritätszuschlag belastet.