Diese schon im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedliche Bezeichnung von Kindern hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27.07.2020 (II B 39/20) für die Schenkungsteuer bestätigt. Wesentlich ist diese Unterscheidung für die Anwendung von Freibeträgen. So steht Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind; im Klageverfahren machten sie allerdings Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend. Finanzamt, Finanzgericht und BFH billigten ihnen dagegen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zu, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.
Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen, so der BFH. Folglich seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge mit der Folge, dass Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder sind. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz differenziere die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehörten zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse eins, für sie gelten aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse eins einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehörten die entfernteren Abkömmlinge, also auch Urenkelkinder, urteilte der BFH.
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