Hilfen für November-Lockdown

Nov 4, 2020 | Steuerrecht

Die Bundesregierung arbeitet darauf hin, Umsatzausfälle durch die im November 2020 geltenden verschärften Corona-Beschränkungen den betroffenen Unternehmen spätestens ab der letzten Novemberwoche vergüten zu können. Solange werde es voraussichtlich dauern, bis die auf ein Volumen von zehn Milliarden Euro veranschlagte „Novemberhilfe“ zur Antragsreife gediehen sei, gab der Parlamentarische Staatssekretär im Wirtschaftsministerium Thomas Bareiß (CDU/CSU) am 04.11.2020 im Tourismusausschuss des Deutschen Bundestages zu verstehen.

Bei ihren Beratungen über Maßnahmen zur Eindämmung der derzeitigen Corona-Welle hatten Bund und Länder Ende Oktober 2020 unter anderem beschlossen, die von Restriktionen betroffenen Unternehmen mit 75 Prozent des im November 2019 erzielten jeweiligen Umsatzes zu entschädigen. Bareiß nannte das Programm ein „starkes Bekenntnis“ der Bundesregierung.

Die Einschränkungen gelten unter anderem für Hotellerie und Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Dienstleister in den Bereichen Fitness und Körperpflege, die im November 2020 ihre Tätigkeit ganz oder überwiegend einstellen müssen. Als direkt Betroffene sollen nach dem Willen der Bundesregierung alle privaten und öffentlichen Unternehmen, Vereine und sonstigen Einrichtungen, die dadurch finanzielle Verluste hinnehmen müssen, in den Genuss der „Novemberhilfe“ kommen können. Antragsberechtigt sollen aber auch jene Unternehmen sein, die „nachweislich und regelmäßig“ mindesten 80 Prozent ihres Umsatzes durch Geschäftsbeziehungen zu direkt Betroffenen erzielen.

Ausnahmeregelungen gelten für Solo-Selbständige sowie für Unternehmer, die erst nach Herbst 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Sie sollen den durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2019 oder 2020 als Berechnungsgrundlage ihrer Entschädigungsansprüche geltend machen können. Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln Speisen außer Haus verkaufen. Ihr Entschädigungsanspruch wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Damit ist sichergestellt, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.

Die konkreten Richtlinien für die Antragstellung werden bis zum 15.11.2020 erwartet.