Pauschale Zuschläge nicht steuerfrei

Feb. 15, 2021 | Steuerrecht

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) mit Urteil vom 27.11.2020 (10 K 1580/18 H(L) entschieden.

Im Urteilsfall wurde neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit gezahlt. Dabei machte der Kläger geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3 b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte er Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als „nicht ausgeschöpfte Zuschläge“ gesondert ausgewiesen.

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 3 b EStG nicht erfüllt seien. Der Kläger hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung des Klägers nicht. Er habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.