Schwarz-Lohn kostet auch SV-Beiträge

Feb. 26, 2021 | Steuerrecht

Im Rahmen von Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelmäßigkeiten bei den Aufzeichnungen eines Unternehmen zu den gezahlten Arbeitsentgelten festgestellt. Die umfangreichen Ermittlungen führten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmen kam es zu einer tatsächlichen Verständigung über die unversteuerten Lohnzahlungen. Im Text der Verständigung wird ausdrücklich ausgeführt, dass die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.

Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 26.01.2021 (S 54 R 661/16 u.a.) festgestellt, dass der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen auch der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden könne. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass das Unternehmen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt habe, die eine Rechtswidrigkeit der von der Rentenversicherung vorgenommenen Berechnungen belegten. Da das Unternehmen über Jahre seine Aufzeichnungspflichten nach § 28 f SGB IV verletzt habe, sei der Rentenversicherung daher lediglich die Möglichkeit einer Schätzung verblieben. Dabei sei es nach Auffassung des SG rechtlich nicht zu beanstanden, hierfür die im Rahmen der Verständigungen mit dem Finanzamt angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.