Schlussbesprechung auch telefonisch

März 10, 2021 | Steuerrecht

Zum Abschluss jeder Betriebsprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten; das schreibt § 201 Abgabenordnung ausdrücklich vor. Selbstverständlich kann ein Steuerpflichtiger darauf verzichten, insbesondere dann, wenn alle Prüfungspunkte einvernehmlich abgehakt oder keine Änderungen beabsichtigt sind. Wie und wo diese Schlussbesprechung durchzuführen ist, wird allerdings nicht in der Abgabenordnung geregelt. Üblich ist ein Treffen von Steuerpflichtigem, dem Steuerberater und Vertretern des Finanzamtes, bei dem strittige Sachverhalte und die rechtliche Beurteilung erörtert werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was der Steuerpflichtige jedoch ablehnte. Er wollte bei dem Finanzgericht (FG) im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen.

Das FG Düsseldorf hat das mit Beschluss vom 11.05.2020 (3 V 1087/20) zurückgewiesen. Nach Auffassung des FG müsse die Schlussbesprechung nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Weil das vom Steuerpflichtigen abgelehnt wurde, sei von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen. Deshalb durften auch Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung erlassen werden, so das Gericht.