Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, war das durch den Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14) bereits entschieden. Nun hat das Finanzgericht (FG) Sachsen mit Urteil vom 14.10.2020 (2 K 323/20) die Kosten für ein externes Hausnotrufsystem auch bei Senioren, die im eigenen Haushalt leben, anerkannt. Allerdings hat sich das Finanzamt dagegen mit einer Beschwerde an den Bundesfinanzhof (VI B 94/20) gewandt, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Das Notrufsystem stelle die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass die Senioren sich in ihren Wohnungen aufhielten; dort werde auch die Hilfeleistung erbracht. Auch wenn sich die Notrufzentrale nicht in der räumlichen Nähe der Wohnung der Senioren befände, sei entscheidend, dass die Dienstleistung, nämlich das Rufen des Notdienstes, in der Wohnung stattfände. Konsequenz sei daher, so das FG, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werde und der Leistungserfolg in der Wohnung eintrete. Die Kosten wurden deshalb vom FG als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.