In Corona-Zeiten wird häufig Kurzarbeit in den Unternehmen vereinbart. Sofern es in einzelnen Monaten vollständig zu Kurzarbeit Null kommt, entstehen dafür keine Urlaubsansprüche. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) diese Ansicht bestätigt. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde.
Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.
Nach Auffassung des Gerichts entspricht das Europäischem Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existierte diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert, so das Gericht.