Nur halbe Informationen an Steuerberater: Steuerhinterziehung möglich

März 31, 2021 | Steuerrecht

Eine korrekte Buchführung ist für jeden Unternehmer nicht gerade der Traumjob. Wenn dazu ein Steuerberater beauftragt wird, ist trotzdem der Unternehmer nicht jede Verantwortung los. Denn der Unternehmer muss alle Unterlagen vollständig an den Steuerberater geben und Rückfragen klären. Wer das nicht tut, muss auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Genau das musste ein Unternehmer erfahren, dem das Landgericht (LG) Osnabrück mit Urteil vom 04.03.2021 (14 Ns 3/21) eine saftige Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung aufbrummte. Nach den Feststellungen des LG erzielte der Unternehmer erhebliche Einnahmen. Diese meldete er jedoch nur unvollständig an seinen Steuerberater. Dieser gab daraufhin für den Unternehmer Steuererklärungen ab, die deutlich zu niedrige Gewinne auswiesen. Hierdurch entstand nach Überzeugung des LG insgesamt ein erheblicher Steuerschaden.

In einer Betriebsprüfung wurden die zu geringen Einnahmen festgestellt. Eine Klage gegen die entsprechenden Steuernachzahlungen blieb erfolglos. Der Unternehmer habe zu Unrecht zu niedrige Einnahmen erklärt und damit zumindest bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen, urteilte das Finanzgericht. Die Steuern musste der Unternehmer also nachzahlen.

Doch damit nicht genug: der strafrechtliche Hammer folgte sogleich, weil die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Steuerhinterziehung erhob. Der Unternehmer wehrte sich, weil er es nicht darauf angelegt habe, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was letztlich erklärt wurde. Es treffe zu, dass er nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt habe. Diese seien auch nicht immer ordentlich gewesen.

Aus Sicht des Landgerichts konnte das den Unternehmer jedoch nicht entlasten. Steuern zu hinterziehen, möge nicht das unmittelbare Ziel des Unternehmers gewesen sein, so das LG. Er habe jedoch gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Gleichermaßen habe er gewusst, dass der Steuerberater auf die Vollständigkeit der Angaben vertrauen und entsprechende Erklärungen abgeben würde. Das genüge, um die Strafbarkeit auszulösen.