Ab 2025 muss die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht das bisherige Modell als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verworfen hat. Der Gesetzgeber hat eine Neuordnung beschlossen, die den Ländern die Möglichkeit gibt, eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen. Davon wird jetzt auch Niedersachsen Gebrauch machen.
Es wurde ein Flächen-Lage-Modell entwickelt, dass der niedersächsische Finanzminister als „einfach und gerecht“ bezeichnet. Während im Bundesmodell alle sieben Jahre eine neue Erklärung fällig wird, müssen Grundstücks- und Wohnungseigentümer in diesem Landes-Modell für die Grundsteuer nur noch einmal eine Steuererklärung abgeben,. Diese Erklärung besteht aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest soll die Verwaltung erledigen.
Zusätzlich wird im Niedersächsischen Modell die Lage der Grundstücke berücksichtigt. Denn die Gemeinde bietet dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen, beispielsweise in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs- und Lebensqualität. Als Indikator für die Lage werden die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenrichtwerte für das jeweilige Grundstück genutzt. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Mit dieser Relation wird das „Besser“ oder „Mäßiger“ der Lagen messbar gemacht. Die Lage-Faktoren sorgen dafür, dass der Gedanke der Nutzen-Äquivalenz zum Tragen kommt. Sie spiegeln nicht den Wert der Bebauung wider, sondern die Teilhabe an der kommunalen Leistung durch den Grundbesitz in der jeweiligen Lage. Da es im Gegensatz zum Verkehrswert-Modell also nicht auf die absolute Höhe der Werte ankommt, sondern auf das Verhältnis, wird der Faktor angemessen gedämpft. Im Ergebnis entsteht ein moderater Zu- oder Abschlag.
Ob das neue Bundesgesetz oder die Niedersachsen-Variante verfassungsfest sein werden, wird vermutlich wieder das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.