Die Drei-Wochen-Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages ist ein scharfes Schwert und hat nicht nur zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch gewerberechtliche. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit unanfechtbarem Beschluss vom 03.03.2021 (22 ZB 20.1576) entschieden.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer UG hatte es unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag zu stellen, obwohl ihm die Zahlungsunfähigkeit der UG bekannt war. Er habe damit seine aus § 15a Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt. Dabei komme es nicht darauf an, ob durch die verspätete Insolvenzanmeldung ein Schaden für die Gläubiger eingetreten ist. Denn bei dem Tatbestand der Vorschrift handele es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so der VGH. Der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages und die strafrechtliche Verurteilung sei maßgeblich für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.
Aus dem Fehlverhalten als Geschäftsführer der UG folgt nach Ansicht des VGH auch die negative Prognose für das Verhalten als Inhaber eines eigenen Gewerbes. Deshalb wurde die Klage gegen die Untersagung des eigenen Gewerbes abgelehnt.