Ein Steuerpflichtiger erstellte seine Einkommensteuererklärung selbst ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Wegen seines Eintrags von Aufwendungen in der falschen Zeile erkannte das Finanzamt diese nicht an. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist legte er Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Finanzamt lehnte das ab. Seine Klage hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 09.03.2021 (6 K 1900/19 E) kompromisslos abgewiesen.
Die Wiedereinsetzung sei zu Recht nicht gewährt werden, da die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt worden sei, so das FG. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe. Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro berücksichtigt worden sei. Auf der Anlage V hatte der Steuerpflichtige nämlich in der Kategorie „Absetzung für Abnutzung für Gebäude (AfA)“ unter Ziffer 33 Kreuze für „linear“ und „wie 2016“ gesetzt. Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern „Werbungskosten“ und „Summe abzugsfähige Werbungskosten“ jeweils einen Betrag i. H. v. 2.286 Euro ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.
Zu einer weiteren Begründung, warum der erklärte Betrag nicht anerkannt worden sei, sei das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen, da aus der Erklärung nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um sonstige Werbungskosten handeln solle. Die Erklärung stelle sich objektiv vielmehr so dar, dass der Steuerpflichtige eine AfA in Höhe von 2.286 Euro beantragt habe.
Darüber hinaus habe der Steuerpflichtige keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten. Vielmehr hätte er einen Abgleich des Bescheids mit den von ihm beantragten Beträgen innerhalb der Frist vornehmen können, erklärte das FG.