Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Betreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Trotzdem weigern sich viele Versicherungen, Zahlungen wegen der Corona-Schließungen zu leisten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat – wie schon vorher andere Oberlandesgerichte – im Urteil vom 06.05.2021 (1 U 10/21) der beklagten Versicherung Recht gegeben und die Klage eines Hoteliers auf Zahlung aus der Betriebsschließungsversicherung abgewiesen. Denn in den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sei auf konkrete, einzeln aufgeführte nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID-19 sei in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt. Dort heiße es für einen Versicherungsfall: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Dazu zählte Covid-19 seinerzeit nicht.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.