Langjährige Steuerschulden und das Fehlen eines erfolgsversprechenden Sanierungskonzepts rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung. Damit erweise sich ein Unternehmer als unzuverlässig zum Betreiben eines Gewerbes, urteilte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (21.10.2021 – 1 A 268/20) und bestätigte die gewerberechtlichen Grundsätze. Damit ist dem Unternehmer untersagt, jegliches Gewerbe zu betreiben. Das Verbot erstreckt sich auf die Tätigkeit als Einzelunternehmer oder als Leiter eines Gewerbebetriebs.
Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass nur bei einer pünktlichen Steuerzahlung die Ausübung eines Gewerbebetriebes gesichert ist. Bei zeitweiligen Liquiditätsproblemen sollte immer das Gespräch mit den Finanzbehörden gesucht werden, um deren mögliche Anträge auf Gewerbeuntersagung zu verhindern.