Wenn die Angaben insgesamt plausibel sind, führen kleinere Mängel und Ungenauigkeiten nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 16.06.2021 (9 K 276/19) entschieden. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils möglich sei.
Im Fahrtenbuch wurden Abkürzungen für Kunden und Orte verwendet. Außerdem ergaben sich kleinere Abweichungen beim Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner. Auch Tankstopps waren nicht aufgezeichnet. Bei Übernachtungen waren die Namen der Hotels nicht genannt.
Diese Mängel waren für das FG nicht so erheblich, dass sie für eine Verwerfung des Fahrtenbuchs ausreichten und folglich – wie vom Finanzamt angestrebt – die 1%-Regelung angewendet werden müsste. Das FG hielt es sogar für zumutbar, dass das Finanzamt Namen und Anschriften der Hotels aus den Reisekostenabrechnungen und Belegen ermittele, jedenfalls, wenn es auf wenige Vorgänge im Jahr beschränkt sei.