Auch dann gibt es keinen Betriebsausgabenabzug, wenn die bürgerliche Kleidung bei der Berufsausübung getragen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.03.2022 (VIII R 33/18) bestätigt. Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung seien nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt, die üblicherweise nicht privat genutzt wird.
Im Urteilsfall ging es um schwarze Anzüge, Blusen und Pullover eines Trauerredners. Da diese auch privat getragen werden könnten, sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung tatsächlich ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet werde, so der BFH. Auch ein beruflich bedingter höherer Verschleiß der bürgerlichen Kleidung könne zu keinem anderen Ergebnis führen.