Immer mehr Steuererklärungen werden elektronisch abgegeben. Da liegt es nahe, dass gelegentlich Fehler vorkommen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 21.09.2022 (9 K 203/21) entschieden, dass eine Änderung zugunsten von Steuerpflichtigen nicht zulässig sei, wenn sie es unterlassen hätten, die eingegebenen Daten anhand des Eingabeprotokolls zu überprüfen. Damit liege ein grobes Verschulden der Steuerpflichtigen vor.
Bei dem Rechtsstreit hatten die Kläger versehentlich einen falschen Ordner (2017) angeklickt und so die falschen Daten für die Steuererklärung 2018 übernommen. Das sei aber kein Schreib- oder Rechenfehler, die eine Berichtigung des Steuerbescheides ermöglichten. Fehler bei der Übertragung fielen nicht unter diese Änderungsmöglichkeit, so das Finanzgericht. Gegen das Urteil wurde Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt (IX R 17/22).