Wer mit Krypto-Währungen Erträge erzielt, muss diese versteuern. Diesen Grundsatz haben manche Steuerpflichtige schlicht „vergessen“. Nun werden sie von der Finanzverwaltung aufgespürt. Denn so anonym, wie manche glaubten, ist der Handel mit Coins nicht. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat kürzlich für die Jahre ab 2015 ein Sammelauskunftsersuchen an die Krypto-Börse Bitcoin.de gestellt.
Nur wer diese Coins länger als ein Jahr behalten oder Gewinne von höchstens 600,00 € gemacht hat, unterliegt nicht der Versteuerung mit seinem persönlichen Steuersatz. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 14.02.2023 (IX R 3/22) klargestellt. Wer diese Kriterien nicht erfüllt, muss in der nächsten Zeit mit Post von den Finanzbehörden rechnen. Im besten Fall schreibt das zuständige Finanzamt: dann kann noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden, in der aber alle bisher verschwiegenen Einkünfte (auch aus anderen Einkunftsarten) anzugeben sind. „Diese Möglichkeit sollten Steuerpflichtige unbedingt nutzen“, erklärte Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt.
Wenn aber ein Schreiben von der Strafsachen- und Bußgeldstelle kommt, ist es vorbei mit einer Selbstanzeige. Hier sollte dringend ein Steuerberater beauftragt werden, der Akteneinsicht erhält. Danach könnte das weitere Vorgehen mit dem Beschuldigten erörtert werden. In allen Fällen zahlt sich jedoch eine umfassende Kooperation mit den Finanzbehörden hinsichtlich der Strafzumessung aus. Denn immerhin kann – je nach Größenordnung der nicht erklärten Erträge – durchaus auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.