Rückwirkend ab 01.01.2019 soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a Abgabenordnung 0,15 Prozent pro Monat (1,8 % jährlich) betragen.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags stimmte am 22.06.2022 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Drucksache 20/1633) zu; eine Verabschiedung durch den Bundestag gilt als sicher.
Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr. Mit der Neuregelung wird den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz verfassungskonform auszugestalten.
Als Eckwerte dieses Zinssatzes dienen aufgrund der Daten der Deutschen Bundesbank auf der einen Seite die Guthabenzinsen (aktuell rund 0 % pro Jahr) und auf der anderen Seite Darlehenszinsen für Konsumentenkredite (aktuell zwischen rund 2,4 % pro Jahr − besichert − und 5,3 % pro Jahr − unbesichert −).
Eine Änderung der Höhe von Stundungszinsen ist jedoch nicht vorgesehen; sie bleiben weiterhin bei 6% jährlich. Auch Säumniszuschläge werden unverändert mit 1% pro Monat berechnet.
Gegen eine angeregte Abschaffung der Vollverzinsung spricht nach Ansicht der Bundesregierung, der sich der Finanzausschuss anschloss, insbesondere, dass das Ziel der Verzinsung, einen Ausgleich von Zins- und Liquiditätsvor- und -nachteilen zu ermöglichen, ersatzlos aufgegeben würde.
Hiervon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige oder unrichtige Steuererklärungen abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern.