Die Grundsteuer ab 2025 kann trotz Einspruchs auf der Grundlage der neuen Grundsteuerbescheide mit der Bewertung auf den 01.01.2022 erhoben werden. Führt der Einspruch zu einer geänderten Bewertung, korrigieren die Finanzämter später rückwirkend ihre Bescheide.
Auch im Fall eines Einspruchs erhalten die Städte und Gemeinden aber zunächst die Daten der festgesetzten Grundsteuermessbeträge, um die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die Grundsteuerbescheide in 2024 versenden können. Bei erfolgreichem Einspruch erlässt das Finanzamt geänderte Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide und stellt den Kommunen entsprechend neue Messbeträge zur Verfügung, die von ihnen zu berücksichtigen sind.
Nach unserer Erfahrung gewähren die Finanzämter bei Einsprüchen, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts beziehen, auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrensruhe. Sofern Steuerpflichtige im Rahmen ihres Einspruchsverfahrens jedoch deutlich machen, dass sie eine eigene kostenpflichtige Klage vor dem Finanzgericht führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch zu entscheiden.
Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden in den Datenbanken der Finanzämter erfasst. Bei Einsprüche über das ELSTER-Portal gibt es jedoch eine automatische Versandbestätigung.