Wer Verträge „an der Steuer vorbei“ unter (auch nur teilweiser) Zahlung von Schwarzgeld abschließt, geht erhebliche Risiken ein. Das ist insbesondere im Baugewerbe seit Jahren höchstrichterlich entschieden: der Unternehmer, der gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, trägt das volle Risiko dafür, dass sein Materialeinsatz und seine Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden. Der Bauherr verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Unklar war, ob das auch im Rahmen des Kaufvertragsrechts gilt. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 06.02.2023 (2 U 78/22) unmissverständlich klargestellt, dass dieser Grundsatz auch hier Anwendung findet. Wer sich auf ein solches Geschäft einlasse, verliere ersatzlos seine Ansprüche. Er riskiere die Einbuße erheblicher Vermögenswerte. Deshalb hatte in diesem Rechtsstreit der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Damit gibt es einen weiteren Baustein für die grundsätzliche Feststellung, dass sich Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung nicht lohnen. Denn der Aussicht, weniger Steuern zu zahlen, steht das Risiko erheblicher Verluste gegenüber.