Wenn ein Unternehmer Rechnungen schreibt, aber wie ein Känguru bei der Nummerierung große Sprünge macht, kann ihm das schnell zum steuerlichen Verhängnis werden. Denn im Fall von nicht fortlaufenden oder lückenhaften Rechnungsnummern hat das Finanzamt ausreichend Spielraum für Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 31.05.2023 (X B 111/22) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Auch wenn es auf den Einzelfall ankomme, bestehe die Vermutung von nicht versteuerten Einnahmen. Wenn eine Geldverkehrsrechnung zudem noch Fehlbeträge oder ungeklärte Einlagen ausweise, würde diese Vermutung verstärkt.
Der BFH-Beschluss zeigt auf, dass jedoch nicht zwingend solche weiteren Umstände erforderlich sind, wenn schon die Lückenhaftigkeit der Rechnungsnummern ausreichend Anlass für eine Hinzuschätzung bietet. Vermutlich wird nicht bereits eine einzige fehlende Rechnungsnummer gleich zum Verhängnis werden. Trotzdem sollte jeder Unternehmer hier vorbeugend tätig sein und sorgfältig vollständige Rechnungsnummern beachten.