Bekanntlich werden beim Essen oder an der Theke die besten Geschäfte gemacht. Das hat grundsätzlich auch das Finanzamt anerkannt. Aber vor einer steuermindernden Berücksichtigung sind einige Hürden zu überwinden. Schon immer sind alle Teilnehmer namentlich zu benennen, dabei durfte sich im Übrigen der Bewirtende selbst nicht vergessen. Und wenn auf der Rechnung vier Schnitzel stehen, müssen wohl auch vier Personen an der Bewirtung teilgenommen haben.
Der Anlass der Bewirtung sollte ganz konkret bezeichnet sind; allgemeine Bezeichnungen – wie z. B. Geschäftsessen – sind schädlich. Vielmehr lässt sich für einen Betriebsprüfer die betriebliche Veranlassung nur dann erkennen, wenn Anlass z. B. mit einem Kunden die Auftragsanbahnung Projekt XXX, mit dem Steuerberater die Besprechung des Jahresabschlusses oder mit einem Personalvermittler die Erörterung Vermittlung und Qualifikation von Bewerbern ist.
Und natürlich müssen die Bewirtungsaufwendungen angemessen sein. Im Allgemeinen werden Rechnungsbeträge je Person von bis 100 Euro vom Finanzamt nicht beanstandet. Dabei darf der Rechnungsbetrag aus besonderem Anlass, beispielsweise bei der Bewirtung eines Vorstandsvorsitzenden in einem Sterne-Restaurant, auch schon einmal etwas höher sein: da muss eben mit der „Wurst nach der Speckseite“ geworfen werden.
Um steuerlich anerkannt zu werden, muss jede Rechnung die üblichen Merkmale aufweisen, insbesondere: Name, Anschrift und Steuernummer der Gaststätte, Datum und Rechnungsnummer, Menge und Bezeichnung der Speisen und Getränke, Rechnungsbetrag mit Aufgliederung von Netto und Steuerbeträgen unter Angabe der Steuersätze. Nur bei Bruttobeträgen unter 250 Euro gelten Erleichterungen.
Aber: Seit 2023 wird der Betriebsausgabenabzug nur noch dann gewährt, wenn die Rechnung maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert ist. Ob das gegeben ist, lässt sich leicht an den ellenlangen Nummern auf dem Beleg erkennen. Handschriftliche oder nur maschinell erzeugte Rechnungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht – solche Aufwendungen sind dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Und wenn die TSE einmal nicht funktioniert, muss das Restaurant das bestätigen, am besten auch mit ihrem Stempel.
Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass erkennt das Finanzamt nur 70% gewinnmindernd an, gewährt aber den vollen Vorsteuerabzug.