Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können von Mietern steuermindernd geltend gemacht werden, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist es ausreichend, dass diese Leistungen dem Mieter zu Gute kommen. Mit Urteil vom 20.04.2023 (VI R 24/20) kippte der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher gängige Praxis und entschied zu Gunsten der Mieter.
Nach der Entscheidung des BFH steht der Steuerermäßigung jedoch nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Typischerweise werden nämlich Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern vom Vermieter in Auftrag gegeben und im Rahmen der Nebenkostenabrechnung dem Mieter in Rechnung gestellt.
Erfreulich praxisnah hält der BFH als Nachweis eine Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters für ausreichend. Daraus müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.
Da die Finanzämter auf die Vorlage von Belegen weitgehend verzichten, könnten bei Zweifeln diese Nachweise immer noch angefordert werden, so der BFH.
Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen entsprechend auch für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.